§ 22 ThürDSchG - Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale (Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 224-1
(1) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das für Denkmalschutz, Denkmalpflege und Archäologie zuständige Ministerium.
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
(3) Untere Denkmalschutzbehörde ist in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister, in den Landkreisen der Landrat. Kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern und mit besonders hohem und wertvollem Denkmalbestand kann die oberste Denkmalschutzbehörde die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verleihen, wenn eine qualifizierte personelle Ausstattung langfristig gewährleistet ist. Die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen den Landkreisen und Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung.
(4) Bei der unteren Denkmalschutzbehörde soll nach Anhörung der Denkmalfachbehörden vom Landrat oder Oberbürgermeister ein sachverständiger, weisungsunabhängiger Beirat berufen werden, der die Denkmalschutzbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützt. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter (§ 26) sind von Amts wegen Mitglieder des Beirats.