Art. 99 AGSG - Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.
(2) Ihnen obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit nicht in Art. 100 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Zu diesem Zweck unterhalten sie innerhalb ihrer Verwaltung Kriegsopferfürsorgestellen.
(4) Sie führen die Kriegsopferfürsorge als eigene Aufgabe durch.