§ 16 BArchG - Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)
- Amtliche Abkürzung
- BArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-28
(1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken und Museen sowie Forschungs- und Dokumentationsstellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind nur zulässig, wenn
- 1.
die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet und
- 2.
die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet, § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene Zwecke zu nutzen.
(3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.