§ 18 KWKG - Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG)
- Amtliche Abkürzung
- KWKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-28
(1) Betreiber eines neuen oder ausgebauten Wärmenetzes haben gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 19, wenn
- 1.
die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt,
- 2.
die Versorgung der Abnehmenden, die an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossen sind, innerhalb von 36 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes mindestens zu 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt und
- 3.
eine Zulassung für das Wärmenetz gemäß § 20 erteilt wurde.
(2) Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, sowie Wärme aus erneuerbaren Energien stehen Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 gleich, solange der Anteil der Wärme aus KWK-Anlagen 25 Prozent der erzeugten und transportierten Wärmemenge nicht unterschreitet.
(3) Zuständig für die Auszahlung des Zuschlags ist derjenige Übertragungsnetzbetreiber, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage, die in das neue oder ausgebaute Wärmenetz einspeist, mittelbar oder unmittelbar angeschlossen ist. Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer Übertragungsnetzbetreiber, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen Leistung angeschlossen ist.
(4) Dem zuschlagberechtigten Ausbau eines Wärmenetzes gleichgestellt sind
- 1.
Netzverstärkungsmaßnahmen, die zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen,
- 2.
der Zusammenschluss bestehender Wärmenetze,
- 3.
die Anbindung einer KWK-Anlage an ein bestehendes Wärmenetz,
- 4.
der Umbau der bestehenden Wärmenetze für die Umstellung von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies zu einer Erhöhung der transportierbaren Wärmemenge um mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führt.