§ 102 BremHG - Verfahren der Gremien
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat und das Dekanat geben sich jeweils eine eigene Geschäftsordnung; § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Ist in Gremien mit Entscheidungsbefugnissen ein Fach nicht durch einen Hochschullehrer vertreten, so ist vor einer Entscheidung, die dieses Fach unmittelbar betrifft, mindestens einem Hochschullehrer dieses Faches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, der sich mit den anderen Hochschullehrern des Faches, soweit sie der Entscheidungsbefugnis des Gremiums unterliegen, vorberaten soll. Vor Entscheidungen, die einen Fachbereich oder eine wissenschaftliche Einrichtung unmittelbar betreffen, ist deren Sprecher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Entsprechendes gilt für Forschungsvorhaben.