§ 156 HSchG - Personalkosten der äußeren Schulverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
Die Schulträger tragen ferner
- 1.die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die nicht Lehrerinnen oder Lehrer, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (Verwaltungspersonal, Schulassistentinnen und -assistenten, Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Reinigungspersonal usw.), und ihrer Hinterbliebenen,
- 2.die Reisekosten der Lehrerinnen und Lehrer sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage oder mit Zustimmung des Schulträgers,
- 3.die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung der in Nr. 1 genannten Bediensteten,
- 4.die Beiträge für die Schülerversicherung nach § 150.