Anhang 2 EichO - Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung,
Anhang B (zu den §§ 12 und 14)
Bibliographie
- Titel
- Eichordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- EichO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-6-12
Ordnungs- nummer | Messgeräteart | Gültigkeitsdauer in Jahren |
---|---|---|
1.1 | mechanische Längenmessgeräte mit Ausnahme von Längenmessmaschinen | nicht befristet |
1.2 | Längenmessmaschinen im Einzelhandel | nicht befristet |
1.3 | Chorometer | 1 |
2.1 | Flächenmesswerkzeuge | nicht befristet |
4.1 | Flüssigkeitsmaße | nicht befristet |
4.2 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 | 4 |
4.3 | Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind | nicht befristet |
4.4 | Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind | nicht befristet |
4.5 | Lagerbehälter und Lagergefässe, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören | 12 |
4.6 | Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht | nicht befristet |
4.7 | Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist | nicht befristet |
4.8 | Transport-Messbehälter | 9 |
4.9 | Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5 und 4.6 | 5 |
4.10 | Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 | 8 |
4.11 | Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten | nicht befristet |
5.1 | Messanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase | 1 |
5.2 | Messanlagen mit Volumenzählern für Milch | 1 |
5.3 | Volumenzähler für Mineralöle mit Viskositäten größer als 20 mPa x s | 4 |
5.4 | Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen | 10 |
6.1 | Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4 | 6 |
Wird die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre | ||
6.2 | Volumenmessgeräte für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 | 5 |
6.3 | Kondensatwasserzähler | 8 |
6.4 | Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wassermessgeräten | nicht befristet |
7.1 | Balgengaszähler der Größen NB 6 oder G 6 und kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) | 8 |
Wird die Messrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre | ||
7.2 | Balgengaszähler der Größen NB 10 oder G 10, Turbinenrad-gaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 3.000 oder G 2.500 und kleiner sowie Wirbelgaszähler | 12 |
7.3 | Balgen- und Drehkolbengaszähler der Größen NB 20 bis NB 1.000 oder G 16 bis G 1.000 | 16 |
7.4 | Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 5.000 und NB 7.000 oder G 4.000 und G 6.500 | 16 |
7.5 | Drehkolbengaszähler der Größen NB 1.500 oder G 1.600 und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung der Größen NB 10.000 oder G 10.000 und größer | nicht befristet |
7.6 | Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler und Wirbelgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleich bleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 3.000 Kubikmeter je Stunde Gas im Normzustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, und wenn Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden | nicht befristet |
7.7 | Brennwertmessgeräte für Gase | 1 |
7.8 | Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird | 4 |
7.9 | Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Regelgruppen RG 2,5 und RG 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Regelgruppen RG 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden | nicht befristet |
7.10 | Mengenumwerter für GaseWird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr | 5 |
7.11 | Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen | 5 |
7.12 | Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen | nicht befristet |
7.13 | Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler | nicht befristet |
8.1 | Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4 |
9.1 | Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwagen | 3 |
9.2 | nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören | 4 |
9.3 | nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm | 4 |
9.4 | Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 | 4 |
9.5 | Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind | nicht befristet |
9.6 | Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird | 4 |
9.7 | Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden | 1 |
9.8 | Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben | 4 |
9.9 | (gestrichen) | |
10.1 | selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen | 1 |
10.2 | selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden | 1 |
10.3 | Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3.000 Kilogramm oder mehr | 3 |
11.1 | Getreideprober | 4 |
11.2 | (gestrichen) | |
13.1 | messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
13.2 | Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall | 4 |
14.1 | Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 | 15 |
14.2 | Thermometer für Feuchtebestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer | nicht befristet |
14.3 | ||
14.4 | Temperaturaufnehmer mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperatur- aufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden | 6 |
14.5 | (aufgehoben) | |
15.1 | (aufgehoben) | |
15.2 | (aufgehoben) | |
15.3 | (aufgehoben) | |
15.4 | (aufgehoben) | |
15.5 | (aufgehhoben) | |
15.6 | (aufgehhoben) | |
16.1 | Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 | 1 |
17.1 | Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind | nicht befristet |
18.1 | Wegstreckenzähler in Mietkraftfahrzeugen für Selbstfahrer | nicht befristet |
18.2 | Fahrpreisanzeiger in Kraftdroschken | 1 |
18.3 | Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs | 1 |
18.4 | Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen | 1 |
18.5 | Atemalkoholmessgeräte | 0,5 |
19.1 | mechanische Stoppuhren | 1 |
20.1 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2 | 16 |
Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre | ||
20.2 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 12 |
20.3 | Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler | 8 |
Wird die Messrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre | ||
20.4 | Elektrizitätszähler für Gleichstrom | 4 |
20.5 | Messwandler | nicht befristet |
22.1 | Wärmezähler | 5 |
Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre | ||
22.2 | Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme | 5 |
23.1 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung(s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | nicht befristet |
23.2 | Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung(s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt | 6 |
23.3 | allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme | 1 |
Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2:
Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.