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§ 57 KWO LSA - Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Im Anschluss an die Wahlbehandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest

  1. 1.
    die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der Wähler,
  3. 3.
    die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  4. 4.
    die Zahlen der für jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Gesamtzahl der gültigen Stimmen.

(2) In das Wahlergebnis des Wahlbezirkes wird das Ergebnis der Briefwahl einbezogen, wenn der Gemeindewahlleiter es angeordnet hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1).

(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festgestellt.