§ 83 StBerG - Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes haben - nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Mitglieder der Berufskammer, Bewerber und andere Personen bekanntwerden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2Das gleiche gilt für Mitglieder, die zur Mitarbeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen herangezogen werden, und für Angestellte der Kammer.
(2) 1In Verfahren vor Gerichten oder Behörden dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand oder in den durch die Satzung bestimmten Organen über Mitglieder der Kammer, Bewerber und andere Personen bekanntgeworden sind, nur aussagen oder Auskunft geben, wenn eine Aussage- oder Auskunftspflicht besteht und von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Absatz 3 entbunden worden ist. 2Sonstige Geheimhaltungspflichten und Zeugnisverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(3) 1Die Genehmigung erteilt der Vorstand der Kammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Kammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekanntgeworden sind, es unabweisbar fordern. 3§ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.