§ 51 LBauO - Bauliche Maßnahmen für besondere Personengruppen

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen, die überwiegend oder ausschließlich von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. 1.
    Tagesstätten, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen,
  2. 2.
    Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime,

sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von diesen Personen ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

(2) Bei folgenden baulichen Anlagen, die von behinderten und alten Menschen und Personen mit Kleinkindern nicht nur gelegentlich aufgesucht werden, sind die dem allgemeinen Besuchsverkehr dienenden Teile so herzustellen und instand zu halten, dass den besonderen Belangen dieser Personengruppen Rechnung getragen wird:

  1. 1.
    Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  2. 2.
    Verkaufsstätten,
  3. 3.
    öffentliche Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Gerichte,
  4. 4.
    Schalter- und Abfertigungsräume der öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen und der Kreditinstitute,
  5. 5.
    Gaststätten, Kantinen, Beherbergungsbetriebe,
  6. 6.
    Schulen, Hochschulen, Weiterbildungseinrichtungen,
  7. 7.
    Krankenhäuser,
  8. 8.
    Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen der Gesundheitspflege,
  9. 9.
    Kinder- und Jugendheime, Kindertagesstätten,
  10. 10.
    Museen, öffentliche Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsräume,
  11. 11.
    Sportstätten, Spielplätze und ähnliche Anlagen,
  12. 12.
    öffentliche Toilettenanlagen,
  13. 13.
    allgemein zugängliche Stellplätze und Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche sowie Stellplätze und Garagen, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 11 gehören.

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von 0,95 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen sollen nicht mehr als 6 v.H. geneigt und müssen 1,20 m breit sein; sie müssen beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6 m ein Zwischenpodest mit jeweils 1,50 m Länge anzuordnen. Treppen müssen Setzstufen und an beiden Seiten Handläufe haben, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen geführt sind. Allgemein zugängliche Flure sollen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen geeignet sein; er ist zu kennzeichnen.

(4) Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Anforderungen wegen technischer Schwierigkeiten nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.