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  • ab 02.08.2024 (aktuelle Fassung)

§ 88b SHSG - Akkreditierung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung holt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung ein, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule anhand der in § 88 Absatz 4 bis 6 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Nach der Konzeptprüfung soll für bereits staatlich anerkannte nichtstaatliche Hochschulen in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung eingeholt werden, auf deren Grundlage die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde das Vorliegen der in § 88 Absatz 4 bis 6 genannten Kriterien überprüft (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Die institutionelle Akkreditierung soll frühestens drei Jahre nach Aufnahme des Studienbetriebs erfolgen. Nach längstens zehn Jahren ist die Hochschule zu reakkreditieren. Bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen kann die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde eine Reakkreditierung verlangen, um überprüfen zu können, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.

(2) Vor der Verleihung des Promotions- und des Habilitationsrechts soll die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates oder einer vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 88a Absatz 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in § 88a Absatz 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.

(3) Die gutachterliche Stellungnahme nach den Absätzen 1 und 2 wird von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde im Benehmen mit dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule eingeholt. Der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung muss gewährleisten, dass

  1. 1.

    eine Gutachterkommission eingesetzt wird, die mehrheitlich mit nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzt ist, darunter mindestens ein professorales Mitglied einer nichtstaatlichen Hochschule, sowie mit mindestens einem studentischen Mitglied,

  2. 2.

    die nichtstaatliche Hochschule, ihr Träger, ihr Betreiber und die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde Gelegenheit erhalten, vor der abschließenden Entscheidung des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung Stellung zu dem Gutachten zu nehmen, und

  3. 3.

    für Streitfälle eine interne Beschwerdestelle eingerichtet wird, die mit drei nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern besetzt ist, und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen geregelt wird.

Die abschließende Entscheidung des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit nicht der zu begutachtenden Bildungseinrichtung angehörenden Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzten Gremiums des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren Akkreditierungseinrichtung voraus. Der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme ist in den Fällen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu veröffentlichen.

(4) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 88 Absatz 4 bis 6 oder des § 88a Absatz 1 und 2 entspricht. Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.

(5) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde. Sie nimmt deren Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.