§ 41 BbgMeldeG - Datenverantwortlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Die Meldebehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie die Richtigkeit und die Aktualität der von Ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft und dass gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden. Sie unterrichtet die zuständige Meldebehörde, wenn sie Unstimmigkeiten feststellt. Die Meldebehörden haben auf Anforderung der Registerbehörde die in § 38 Abs. 1 genannten Daten zu übermitteln.