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§ 45 HSG - Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Amtliche Abkürzung
HSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
221-24

Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen sowie die Hochschulplanung erforderlich sind. Sie dürfen ferner zum Zwecke der Kontaktpflege mit ehemaligen Hochschulmitgliedern erhobene Daten nutzen, sofern die Betroffenen nicht widersprechen. Das Ministerium bestimmt durch Verordnung, welche einzelnen der nach Satz 1 anzugebenden Daten für welche Verwendungszwecke verarbeitet oder sonst verwendet werden dürfen.