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§ 19 IngG LSA - Satzung

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,

  2. 2.

    die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer,

  3. 3.

    die Organe der Ingenieurkammer,

  4. 4.

    die Kammermitgliederzahl und die Zusammensetzung der Vertreterversammlung und des Vorstands sowie eine angemessene Berücksichtigung der Fachrichtungen der Kammermitglieder in der Vertreterversammlung und im Vorstand,

  5. 5.

    die Bildung von Ausschüssen und die Zuziehung von Sachverständigen,

  6. 6.

    die Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlung,

  7. 7.

    die Entschädigung für die Tätigkeit in den Organen sowie der Sachverständigen,

  8. 8.

    die Form und Art der Bekanntmachungen.