Versionsverlauf


  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 89 NJG - Anzahl der Senate

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts bestimmt die Anzahl der Senate. 2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Finanzgerichts hierfür Weisungen erteilen.