§ 14 SächsStrG - Gemeingebrauch
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich. Ausnahmen bedürfen einer gesetzlichen Regelung.