§ 43a VerfGG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Verfahrensbeteiligte in den Verfahren nach § 26 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid sind der Senat, die Bürgerschaft und die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative. Stellt ein Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft den Antrag, so sind auch die Antragstellerinnen und Antragsteller am Verfahren vor dem Verfassungsgericht beteiligt.
(2) Die Initiatorinnen bzw. die Initiatoren der Volksinitiative handeln durch ihre nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Vertretungsberechtigten.
(3) Wird der Antrag von den Initiatorinnen bzw. den Initiatoren der Volksinitiative oder von einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft gestellt, so ist im Antrag eine für die Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen.