§ 21a ThürKAG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG)
Amtliche Abkürzung
ThürKAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
610-1

(1) (1) Kur- oder Erholungsorte, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in § 23 genannten Beitrittsgebiet als solche anerkannt waren, gelten als Kur- bzw. Erholungsorte im Sinne des § 9 Abs. 1.

(2) (2) Die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung haben innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes ihr Satzungsrecht an die Regelungen des § 7 Abs. 2 und 7 anzupassen.

(3) (3) Beiträge für Wasserversorgungseinrichtungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits bezahlt worden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 2 unverzinst zurückgezahlt. Bereits entstandene Beiträge werden nicht mehr erhoben. Die Rückzahlung von Beiträgen bis 1.000 Euro soll innerhalb von 13 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes erfolgen. Ein 1.000 Euro übersteigender Betrag soll in bis zu zwei weiteren Raten, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 36 Monaten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes, zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt an die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes.

(4) (4) Beiträge für Abwasserentsorgungseinrichtungen, die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstanden sind, werden in den Fällen des § 7 Abs. 7 erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem nach dieser Bestimmung die Beitragspflicht entstehen würde; bereits gezahlte Beträge werden auf Antrag unverzinst zurückgezahlt und gestundet. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach Anpassung des Satzungsrechts an den Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts im Sinne des Artikels 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes, spätestens zwölf Monate nach Antragstellung.

(5) (5) Das Land erstattet den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Erstattet werden insbesondere:

  1. 1.

    für Einrichtungen der Wasserversorgung

    1. a)

      die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie

    2. b)

      der in den Gebührenkalkulationen nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes enthaltene Zinsbetrag, der bei Erhebung der Beiträge aus den bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten nicht anfallen würde; dabei wird ein Zinssatz von 4 vom Hundert zugrunde gelegt.

  2. 2.

    für Einrichtungen der Abwasserentsorgung

    1. a)

      die bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, sowie

    2. b)

      der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand.

(6) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung für die Erhebung von Beiträgen für Einrichtungen der Wasserver- und Abwasserentsorgung tritt nicht vor dem 31. Dezember 2007 ein, soweit die Beitragspflicht zum 31. Dezember 2004 unverjährt bestand. Eine Zahlungsverjährung tritt in den Fällen des § 7 Abs. 7 sowie der Absätze 2 und 3 nicht ein. Für die Verjährung gestundeter Forderungen gilt § 231 der Abgabenordnung.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) wird der bisherige Wortlaut erst ab dem 1. Januar 2005 zu Absatz 1.

(2) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) tritt § 21a Abs. 2 erst am 1. Januar 2005 in Kraft.

(3) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) tritt § 21a Abs. 3 erst am 1. Januar 2005 in Kraft.

(4) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) tritt § 21a Abs. 4 erst am 1. Januar 2005 in Kraft.

(5) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 889) tritt § 21a Abs. 5 erst am 1. Januar 2005 in Kraft.