§ 52a LWG - Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz (PartG) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtages an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt.
(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landtages auszubringen.
(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtages die staatlichen Mittel entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.