§ 27 ÖGDG M-V - Berufe des Gesundheitswesens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter haben die jeweils in ihrem Bereich auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erfassen. Das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung die einzelnen Berufe auf dem Gebiet des Gesundheitswesens näher zu bezeichnen.
(2) Wer selbstständig einen solchen Beruf ausüben will, hat sich unverzüglich persönlich unter Angabe seines Namens, seines Geburtsdatums seiner Anschrift und der Anschrift seiner Niederlassung bei dem hierfür zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt anzumelden. Dabei ist die Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorzulegen, wenn eine solche erforderlich ist. Ebenso ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen, wenn eine solche erteilt worden ist. Von nicht selbstständig tätigen Personen können das Gesundheitsamt und das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Vorlage der in Satz 2 und 3 genannten Erlaubnisse verlangen. Änderungen und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung sind dem Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(3) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Heime im Sinne des Heimgesetzes haben dem Gesundheitsamt einmal jährlich schriftlich mitzuteilen, wie viele Angehörige der einzelnen Berufe des Gesundheitswesens sie beschäftigten. Andere Arbeitgeber, die berufs- oder gewerbsmäßig Angehörige solcher Berufe beschäftigen, haben dies bei Beginn und Beendigung der Beschäftigung dem Gesundheitsamt oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt schriftlich anzuzeigen und dabei Namen, Geburtsdatum und berufliche Ausbildung der jeweiligen Beschäftigten anzugeben. Sie haben ihre Beschäftigten hierüber zu unterrichten.
(4) Die Kammern der Heilberufe haben Beginn und Beendigung der beruflichen Tätigkeit der Kammermitglieder dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt oder Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen.
(5) Das Sozialministerium teilt bei Personen, die auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätig sind, die Einziehung und das Ruhen der Berufserlaubnis oder der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie die Aufhebung einer solchen Entscheidung dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt mit. Dies gilt entsprechend für Mitteilungen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
(6) Die Gesundheitsämter überprüfen diejenigen, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz beantragen, und erteilen die Erlaubnis. Das Sozialministerium kann die Aufgabe der Überprüfung einzelnen Gesundheitsämtern im Einvernehmen mit diesen auch für den Bereich anderer Gesundheitsämter zuweisen.
(7) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter überwachen die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Kammer nach dem Heilberufsgesetz besteht. Sie achten darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.
(8) Das Sozialministerium und das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass auf dem Gebiet des Gesundheitswesens bestimmte Berufsbezeichnungen nur mit einer Erlaubnis geführt werden dürfen, wenn
- 1.zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung bei der Ausübung der zugehörigen Tätigkeit besondere Sachkunde und Eignung sowie Zuverlässigkeit erforderlich sind und
- 2.bundes- oder landesrechtliche Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit oder das Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nicht bestehen.
In der Rechtsverordnung kann die Erteilung der Erlaubnis von einer Prüfung abhängig gemacht und die zugehörige Ausbildung näher geregelt werden.