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  • ab 08.05.2016 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 OVP - Anrechnungsstunden der Lehrkräfte als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

1.
Zuweisung und Vergabe der Anrechnungsstunden

Das Ministerium weist den Bezirksregierungen für jedes Lehramt nach § 3 des Lehrerausbildungsgesetzes Stellen für den Einsatz von Fachleiterinnen und Fachleitern zu. Die Bezirksregierungen rechnen diese Stellen in Anrechnungsstunden um. Dabei ist der Umfang der wöchentlichen Pflichtstunden in den jeweils beteiligten Schulformen zu Grunde zu legen. Die Bezirksregierungen informieren die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung halbjährlich im Rahmen der zugewiesenen Stellen unter Zugrundelegung der aktualisierten Zahlen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern über das für die jeweiligen lehramtsbezogenen Seminare verfügbare Kontingent an Anrechnungsstunden. Die den einzelnen Fachleiterinnen und Fachleitern zu gewährenden Anrechnungsstunden werden auf dieser Grundlage halbjährlich für die im kommenden Ausbildungshalbjahr zu übernehmenden Ausbildungsleistungen festgelegt.

2.
Sockelermäßigung

Als Sockelermäßigung für die Leitung von Fachseminaren und Kernseminaren wird für die Leitung einer Ausbildungsgruppe eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von jeweils einer Stunde gewährt, insgesamt beträgt die Sockelermäßigung für eine Fachleiterin oder einen Fachleiter höchstens zwei Wochenstunden.

3.
Fachleiterinnen oder Fachleiter als Leiterinnen oder Leiter von Fachseminaren und Kernseminaren

Für jede Lehramtsanwärterin und jeden Lehramtsanwärter, die oder der auszubilden ist, wird eine Ermäßigung der Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden von 0,7 Stunden gewährt. In Fachseminaren mit bis zu vier Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern wird die so zu errechnende Zahl der Anrechnungsstunden auf halbe Stunden aufgerundet, in anderen Ausbildungsgruppen auf halbe Stunden abgerundet.

4.
Fachseminarzuschlag

Alle von der Bezirksregierung zugewiesenen Anrechnungsstunden, die nicht nach Nummer 2 und Nummer 3 zu vergeben sind, werden als Fachseminarzuschlag zur Vergabe weiterer Anrechnungsstunden für die Leiterinnen und Leiter von Fachseminaren herangezogen. Die Vergabe jeweils einer weiteren halben Anrechnungsstunde richtet sich aufsteigend nach der Größe der Ausbildungsgruppen eines lehramtsbezogenen Seminars des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, beginnend mit der Ausbildungsgruppe mit der geringsten Zahl von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern. Unter gleich großen Ausbildungsgruppen wird absteigend nach der Anzahl der zugeordneten Ausbildungsschulen entschieden.

5.
Andere Verteilungen der Anrechnungsstunden

Die Seminarleiterin oder der Seminarleiter kann mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung bei Einstimmigkeit der Seminarkonferenz eine von den Nummern 2 bis 4 abweichende Vergabe der Anrechnungsstunden vornehmen. Dabei muss im Ergebnis für alle Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder jeweils ein Wert von ganzen oder halben Anrechnungsstunden entstehen. Die Gesamtzahl der Anrechnungsstunden nach Nummer 1 Satz 4 ist einzuhalten.