§ 158 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
(1) 1An die Stelle der in § 46 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Sechsmonatsfrist tritt für die Erhebung der Klage wegen eines Verwaltungsaktes der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern für drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Frist von neun Monaten. (1)(2)2Die Geltungsdauer von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zwei Mal um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn die Überlastung der Finanzämter dann noch andauert.
(2) Die in § 46 Abs. 2 vorgesehene Frist für die Erhebung der Klage läuft in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ab.