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§ 158 FGO

Bibliographie

Titel
Finanzgerichtsordnung (FGO)
Amtliche Abkürzung
FGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
350-1

(1) 1An die Stelle der in § 46 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Sechsmonatsfrist tritt für die Erhebung der Klage wegen eines Verwaltungsaktes der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern für drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Frist von neun Monaten. (1)(2)2Die Geltungsdauer von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zwei Mal um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn die Überlastung der Finanzämter dann noch andauert.

(2) Die in § 46 Abs. 2 vorgesehene Frist für die Erhebung der Klage läuft in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ab.

(1) Red. Anm.:

Gemäß dem § 1 der Verordnung vom 19.12.1968 gilt: "Die Geltungsdauer des § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird um zwei Jahre verlängert."

(2) Red. Anm.:

Gemäß dem § 1 der Verordnung vom 23.12.1970 gilt: "Die Geltungsdauer des § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird um weitere zwei Jahre verlängert."