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§ 2 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen ein Amtssiegel. Ihr Beruf ist kein Gewerbe.