§ 9 SächsWahlG - Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-3/2
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.