§ 19 LKWO M-V - Wahlscheinanträge (zu § 25 Absatz 1 LKWG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6-2
(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeindewahlbehörde beantragt werden. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Die Schriftform gilt auch durch Übermittlung mittels elektronischem Brief oder Telefax als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen.
(3) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, beantragt werden; die Gemeindewahlbehörde kann weitere Antragszeiten anbieten, wenn sie diese nach § 29 Absatz 5 bekannt macht. Sind Wahlberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden, können Wahlscheine noch am Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Dies gilt auch, wenn Wahlberechtigte den Wahlraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.