§ 38 SGB VIII - Ausübung der Personensorge

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
Redaktionelle Abkürzung
SGB VIII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-8

(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, ist die Person, die im Rahmen der Hilfe nach §§ 33 bis 35 und 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 die Erziehung und Betreuung übernommen hat, berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbesondere

  1. 1.
    Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
  2. 2.
    den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
  3. 3.
    Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
  4. 4.
    im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
  5. 5.
    bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willenserklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungsverschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten.

(3) 1In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen einzuholen. 2Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegenüber zu erteilen. 3§ 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.