§ 15 BremKJFFöG - Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
- Amtliche Abkürzung
- BremKJFFöG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2160-d-7
(1) Jugendbildungseinrichtungen haben einen Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung der außerschulischen Jugendbildung. Sie können zu geeigneten Themen Fachtagungen, Projekte und andere Veranstaltungen, die in der Jugendarbeit Bedeutung haben, durchführen. Sie sollen die Vernetzung der im Bereich dieses Gesetzes tätigen Fachkräfte unterstützen und innovative Arbeitsansätze verstärken.
(2) Jugendbildungseinrichtungen sollen in ihrer Angebotsplanung insbesondere die sich aus den Grundsätzen dieses Gesetzes ergebenden Entwicklungsaufgaben berücksichtigen.