§ 105 SWG - Bestimmung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr die zuständige Behörde.

(2) Ist in derselben Sache die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Maßnahmen zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen entsprechend. Zuständig sind die in § 44 dieses Gesetzes genannten Behörden.