§ 16 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 14-4
(1) Auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache, die Beratung und Abstimmung entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident, im Falle der Verhinderung die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 Satz 4.
(3) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes haben über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt zu schweigen.