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§ 19 SächsLPlG - Raumordnungsbehörden, sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG)
Amtliche Abkürzung
SächsLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
40-3/3

(1) Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(2) Obere Raumordnungsbehörden sind die Landesdirektionen.

(3) Zuständig ist die obere Raumordnungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.