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§ 215 SGB V - Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Amtliche Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) 1Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten die §§ 209 und 209a entsprechend. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. 3Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober 2006 abgeschlossen oder verlängert werden, enden spätestens zum 31. Dezember 2008. 4Entsprechend verkürzt sich die Amtszeit.

(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.