Versionsverlauf


  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 33 GrStDV

Bibliographie

Titel
Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
Amtliche Abkürzung
GrStDV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-7-1

Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermesszahl

  1. 1.
    wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher Betriebe sind, 10 vom Tausend,
  2. 2.
    im Übrigen 5 vom Tausend.