§ 33 GrStDV
Bibliographie
- Titel
- Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV)
- Amtliche Abkürzung
- GrStDV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-7-1
Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermesszahl
- 1.wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher Betriebe sind, 10 vom Tausend,
- 2.im Übrigen 5 vom Tausend.