Anlage 1, Teil 1 ASOG Bln - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord)
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

Erster Abschnitt

Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen

Nr. 1

Bau- und Wohnungswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen

  1. a)

    die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung und die Zustimmung im Einzelfall zur Verwendung oder Anwendung neuer Baustoffe, Bauteile, Einrichtungen und Bauarten sowie die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 22c der Bauordnung für Berlin,

  2. b)

    die Anerkennung von Prüfingenieuren für Baustatik,

  3. c)

    die Prüfung schwieriger statischer Berechnungen und nicht allgemein gebräuchlicher und nicht bewährter Gerüstkonstruktionen und deren konstruktive Bauüberwachung,

  4. d)

    die bundesrechtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde nach dem Schornsteinfegergesetz,

  5. e)

    das Zustimmungsverfahren für Bauten des Bundes und der Länder einschließlich der in diesem Zusammenhang zu erteilenden Erlaubnis nach § 9 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten,

  6. f)

    die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen nach der Warenhausverordnung, Versammlungsstättenverordnung und Garagenverordnung,

  7. g)

    Bauvorhaben der Verfassungsorgane des Bundes zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

  8. h)

    Bauten im Zusammenhang mit Botschaften und Konsulaten;

(2) die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen;

(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz.

Nr. 2

Finanzen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen;

(2) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank und die Spielbankaufsicht.

Nr. 3

Gesundheitswesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich

  1. a)

    des Bundes-Seuchengesetzes,

  2. b)

    der internationalen Gesundheitsvorschriften,

  3. c)

    der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe,

  4. d)

    des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten;

(2) die gesundheits-, lebensmittel- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich

  1. a)

    der europäischen Verordnungen im Lebensmittel-, Milch- und Weinrecht,

  2. b)

    des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

  3. c)

    des Milch- und Margarinegesetzes,

  4. d)

    des Fleischhygienegesetzes, des Geflügelfleischhygienegesetzes sowie der Fleischhygiene-Verordnung,

  5. e)

    des Weingesetzes,

  6. f)

    des Tierseuchengesetzes, des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und des Tierschutzgesetzes,

  7. g)

    des Futtermittelgesetzes,

  8. h)

    der Handelsklassenverordnungen;

(3) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen.

Nr. 4

Sozialwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1)

  1. a)

    der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Gefahrenschutzes bei Heimarbeit, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder der Landespolizeibehörde gegeben und soweit nicht das Bergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,

  2. b)

    die Entscheidung nach § 31 der Gefahrstoffverordnung;

(2) die Zulassung von Bauarten sowie allgemeinen Ausnahmen von technischen Regeln, die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden; Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung;

(3) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes;

(4) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen, die Zulassung von Bauarten und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;

(5) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes;

(6) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 6 des Medizinproduktegesetzes, um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes sowie um die Erteilung von Verkehrsfähigkeitsbescheinigungen nach § 37 des Medizinproduktegesetzes handelt.

Nr. 5

Inneres

Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 2 Abs. 1) zuständig ist;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landeseinwohneramt (Nr. 33 Abs. 8) zuständig sind;

Nr. 6

Jugend

Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von alleinstehenden minderjährigen Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung und zur Sicherung des Betriebes von Unterkünften für diesen Personenkreis.

Nr. 7

Kulturelle Angelegenheiten

Zu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstler;

(2) der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes.

Nr. 8

Schulwesen

Zu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Ordnungsaufgaben nach dem Privatschulgesetz.

Nr. 9

Berufsbildung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung.

Nr. 10

Stadtentwicklung und Umweltschutz

Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1)

  1. a)

    die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1), der Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a und Nr. 18 Abs. 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 2),

  2. b)

    die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 18 Abs. 1 und 3) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen,

  3. c)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind,

  4. d)

    die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den dazu erlassenen oder nach dem Abfallgesetz erlassenen weitergeltenden Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz und nach dem Landesabfallgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 5, Nr. 18 Abs. 4 und 5) zuständig sind,

  5. e)

    die Reinhaltung des Bodens einschließlich der Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 und Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. l. S. 649) unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) und der Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 8),

  6. f)

    die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1 bis 8) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;

(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz und nachgeordneten wasserrechtlichen Rechtsvorschriften (Gewässeraufsicht) einschließlich der Eisaufsicht bei den Gewässern erster Ordnung und den fließenden Gewässern zweiter Ordnung; die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz;

(3) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 12) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;

(4) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 9) oder die Berliner Forsten (Nr. 27 Abs. 2) zuständig sind;

(5) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Abs. 5 des Denkmalschutzgesetzes Berlin;

(6) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben nach dem Atomgesetz sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 4) zuständig ist;

(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig ist,

  1. a)

    bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten, soweit ein gemeinsamer Anlagenteil mit einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt.

  2. b)

    beim Inverkehrbringen und bei den Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die in den unter Buchstabe a genannten Anlagen erzeugt wurden;

(8) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;

(9) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde.

Nr. 11

Verkehr

Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:

die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde

  1. a)
    nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
  2. b)
    nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz,
  3. c)
    nach dem Fahrlehrergesetz,
  4. d)
    nach dem Personenbeförderungsgesetz,
  5. e)
    nach dem Güterkraftverkehrsgesetz;
  6. f)
    nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
  7. g)
    nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
  8. h)
    nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container,
  9. i)
    nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, nach dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlussbahnen, nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz sowie bei sonstigen Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Eisenbahnverkehrs,
  10. j)
    nach dem Luftverkehrsgesetz,
  11. k)
    nach § 28 des Berliner Wassergesetzes in Schifffahrts- und Hafenangelegenheiten,
  12. l)
    nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz,
  13. m)
    nach dem Bundesleistungsgesetz,

soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 6), das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder das Landeseinwohneramt Berlin (Nr. 33 Abs. 9) zuständig sind.

Nr. 12

Wirtschaft

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes;

(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;

(3) die Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten; die Untersagung der Teilnahme von Ausstellern und Anbietern an diesen Veranstaltungen;

(4) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen;

(5) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern;

(6) die Erteilung von Genehmigungen zur Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Stoffe nach dem Außenwirtschaftsgesetz;

(7) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;

(8) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;

(9) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung.

Nr. 13

Wissenschaft und Forschung

Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:

(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade und ausländischer Professorentitel;

(2) die Untersagung der unberechtigten Führung in- und ausländischer akademischer Grade und Würden sowie der Bezeichnung "Professor" und des Ehrentitels "Professor e. h.";

(3) die Untersagung des Betriebs einer privaten Hochschule.

Nr. 14

Arbeit

Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehört:

der Heimarbeiterschutz, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben und nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a) zuständig ist.