§ 31 BbgAGBGB - Feststellung des Ertragswertes
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BbgAGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 400-14
Als Ertragswert eines Land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen des § 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 2049 und § 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes das 25fache des jährlichen Reinertrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrages durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.