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§ 70 StBerG - Bestellung eines Praxisabwicklers

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) 1Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gestorben, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. 2Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 3Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, dass schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort. 3Zur Annahme neuer Aufträge ist er nicht berechtigt. 4Ihm stehen im Rahmen der eigenen Befugnisse die Befugnisse zu, die der verstorbene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte hatte.

(3) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(5) Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestellung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 erloschen oder nach § 46 zurückgenommen oder widerrufen ist.