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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 186 VAG - Unterlagen zur Anmeldung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

(1) Der Anmeldung zum Handelsregister sind beizufügen:

  1. 1.

    die Urkunde über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb,

  2. 2.

    die Satzung,

  3. 3.

    die Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats,

  4. 4.

    eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich sind,

  5. 5.

    die Urkunden über die Bildung des Gründungsstocks mit einer Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats, in welchem Umfang und in welcher Weise der Gründungsstock eingezahlt ist und dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht sowie

  6. 6.

    eine Übersicht darüber, ob die Ausgaben durch im Voraus erhobene oder durch nachträglich umgelegte Beiträge gedeckt werden sollen und, wenn im Voraus Beiträge erhoben werden sollen, ob Nachschüsse vorbehalten oder ausgeschlossen sind, ob die Beitragspflicht beschränkt ist und ob die Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen.

(2) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.