§ 71 LWO - Wahlscheine
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein erteilt. § 70 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dem Wahlschein ist ein entsprechendes Merkblatt zur Briefwahl beizufügen.
(3) Die Stimmabgaben von Inhabern eines gemeinsamen Wahlscheines werden vom Schriftführer in den oben im Wahlschein eingedruckten Kästchen BÜ für die Bürgerschaftswahl und ST für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung vermerkt.