§ 37 BbgRiG - Eintritt der Ersatzmitglieder
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 312-1
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied verhindert ist, für die Zeit der Verhinderung sowie für den Fall des Ruhens der Mitgliedschaft.
(2) Als Ersatzmitglieder treten der Reihe nach die nicht gewählten Richterinnen und Richter derjenigen Vorschlagslisten ein, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit nach § 88 Absatz 1 Satz 4 gewählt worden, so tritt die nicht gewählte Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl als Erzsatzmitglied ein; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.