§ 36b BVO - Ambulant betreute Wohngruppen
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
(1) Neben Beihilfen nach § 36 wird pflegebedürftigen Personen in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich eine Pauschalbeihilfe in Höhe von 205,00 EUR monatlich gewährt, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechende anteilige Leistungen erbringt; eine aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehende Leistung ist anzurechnen. § 36 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Zu den Aufwendungen der Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen werden Beihilfen gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die private oder soziale Pflegekasse der beihilfeberechtigten Person oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen hierzu Zuschüsse nach § 45e SGB XI gezahlt hat. Bei privater Pflegeversicherung sind die Aufwendungen beihilfefähig aus denen die prozentuale Leistung der Pflegekasse berechnet ist; bei sozialer Pflegeversicherung gilt § 35 Abs. 4.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 35 Abs. 3 entsprechend.