§ 19 HOAI - Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-1-1
(1) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. | für die Vorplanung | bis zu 10 v.H., |
---|---|---|
2. | für die Entwurfsplanung | bis zu 18 v.H. |
(2) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei Freianlagen als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 17 vereinbart werden:
1. | für die Vorplanung | bis zu 15 v.H., |
---|---|---|
2. | für die Entwurfsplanung | bis zu 25 v.H. |
(3) Wird die Anfertigung der Vorplanung (Leistungsphase 2 des § 15) oder der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 des § 15) bei raumbildenden Ausbauten als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der in § 15 Abs. 1 festgesetzten Vomhundertsätze folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 16 vereinbart werden:
1. | für die Vorplanung | bis zu 10 v.H., |
---|---|---|
2. | für die Entwurfsplanung | bis zu 21 v.H. |
(4) Wird die Objektüberwachung (Leistungsphase 8 des § 15) bei Gebäuden als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür anstelle der Mindestsätze nach den §§ 15 und 16 folgende Vomhundertsätze der anrechenbaren Kosten nach § 10 berechnet werden:
- 1.1,8 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 2,
- 2.2,0 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 3,
- 3.2,2 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 4,
- 4.2,4 v.H. bei Gebäuden der Honorarzone 5.