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§ 35 GemKVO - Belege

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung - GemKVO -)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-21

(1) Die Buchungen müssen durch Kassenanordnungen und Auszahlungsnachweise, ferner durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. In den Fällen der §§ 8, 9 und 10 Abs. 2 Nr. 3 tritt an die Stelle der Kassenanordnung die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung vorliegt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3).

(2) Die Kassenanordnungen und die Auszahlungsnachweise sind nach der sachlichen Buchung zu ordnen.