Anlage 1.5.1.3 GKG - Abschnitt 3
Revision
Bibliographie
- Titel
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Amtliche Abkürzung
- GKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 360-7
5130 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 | |||
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5131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf | 1,0 | |||
Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | |||||
5132 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch | ||||
1. | Zurücknahme der Revision oder der Klage | ||||
a) | vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, | ||||
b) | wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder | ||||
c) | im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, | ||||
2. | Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, | ||||
3. | gerichtlichen Vergleich oder | ||||
4. | Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, | ||||
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf | 3,0 | ||||
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. |