§ 197 BGB - Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
- 2.(weggefallen)
- 3.rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
- 4.Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
- 5.Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
- 6.Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.