§ 41 WPflG - Wehrpflicht bei Zuzug
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Wer seinen ständigen Aufenthalt aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten verlegt hat oder verlegt, wird vor Ablauf von zwei Jahren nicht wehrpflichtig.
(2) Personen, die nach Absatz 1 noch nicht wehrpflichtig sind, können bereits ein Jahr vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, nach Begründung ihres ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland erfaßt werden. § 15 Abs. 1 bis 5 sowie § 17 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 gelten entsprechend.