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§ 18a GOLT - Abstimmung im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Die Ausschussvorsitzenden können in außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, Abstimmungen und Beschlussfassungen über Verfahrensfragen außerhalb einer Sitzung im schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahren durchführen. § 61 Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Ein schriftliches oder elektronisches Beschlussverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Ausschusses dem widerspricht.

(2) Jedem Mitglied des Ausschusses ist einzeln die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. Eine nicht fristgemäße Rückäußerung gilt als Ablehnung. Einzelheiten für die Durchführung des schriftlichen oder elektronischen Beschlussverfahrens regelt der Landtagspräsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(3) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Beschlussverfahrens.