§ 77 SVWO - Wahl des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Der Vorstand wird im Anschluss an die Wahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung gewählt.
(2) Die Wahl des Vorstandes leitet der Vorsitzende der Vertreterversammlung; sie richtet sich nach den Vorschriften des § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) 1Den Vorschlagslisten nach dem Muster der Anlage 18 sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen nach dem Muster der Anlage 19 beizufügen. 2In den Vorschlagslisten sind ein Listenvertreter und sein Stellvertreter zu benennen. 3Vorschlagslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind ungültig. 4Die Ungültigkeit der Liste wird vom Wahlausschuss festgestellt. 5Gibt eine Vorschlagsliste im Übrigen zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit. 6Wird der mitgeteilte Mangel in der Sitzung nicht behoben, ist der Name des Bewerbers aus der Vorschlagsliste zu streichen.
(4) 1Der Listenvertreter und seine Stellvertreter brauchen der Vertreterversammlung nicht anzugehören. 2Nach der Wahl des Vorstandes können der Listenvertreter, sein Stellvertreter und jeder weitere Stellvertreter jederzeit durch andere Personen ersetzt werden. 3Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personen, die die Liste unterschrieben haben, gegenüber dem Vorstand. 4Ist die Liste von mehr als zwei Personen unterschrieben worden, ist die Erklärung von mindestens der Hälfte der Unterzeichner zu unterschreiben.
(5) 1Der Listenvertreter gibt bis zum Abschluss der Wahl des Vorstandes für die Liste alle Erklärungen ab. 2Danach nimmt der Listenvertreter die Aufgaben des Listenträgers nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wahr; § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Beschlüsse und sonstige Mitteilungen des Vorstandes sind dem Listenvertreter oder, falls dieser nicht erreichbar ist, seinem Stellvertreter bekannt zu geben und bei mündlicher oder fernmündlicher Bekanntgabe auf sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(6) Für die Durchführung der Wahl gilt die Vorschrift des § 74 Abs. 2, 3, 4, 6 Satz 1 und Abs. 8 entsprechend.