§ 690 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Der Antrag muß auf den Erlaß eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:
- 1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;
- 2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
- 3.die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung;
- 4.die Erklärung, daß der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder daß die Gegenleistung erbracht ist;
- 5.die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren sachlich zuständig ist und bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht werden, wenn die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.