§ 9a GKG-LSA - Abberufung des Leiters des gemeinsamen Verwaltungsamtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- GKG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.7
Der Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes kann vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Der Antrag muss von mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses gestellt werden; er bedarf der Begründung. Über ihn wird in einer besonderen Sitzung, die frühestens zwei Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages stattfinden darf, geheim abgestimmt. Der Beschluss über die Abberufung bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinschaftsausschusses.