Art. 56 GLKrWG - Wahlstatistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-I
(1) Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung statistisch zu bearbeiten. Die Gemeinden und die Landkreise übermitteln dem Landesamt die dafür erforderlichen Angaben.
(2) Gemeinden mit einer räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen getrennten mit der Durchführung statistischer Aufgaben betrauten Stelle können durch diese Stelle für geeignete Stimmbezirke auch nach Geschlecht und nach Altersgruppen gegliederte Statistiken der stimmberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellen. Die Trennung der Abstimmung nach Geschlecht und Altersgruppe ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.