§ 29 KWO - Zulassung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Der Wahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zur Sitzung des Wahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. Er legt dem Wahlausschuss alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge in öffentlicher Sitzung. Vor der Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlags Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn
- 1.Form und Frist nicht gewahrt sind,
- 2.die erforderlichen gültigen Unterschriften nicht nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 oder 55 Abs. 4 KWG geleistet worden sind,
- 3.der Nachweis der geheimen Bewerberaufstellung bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht erbracht ist.
(3) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
(4) Bewerber, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Ist ein Bewerber in Wahlvorschlägen verschiedener Parteien und Wählergruppen für dieselbe Wahl aufgestellt, so ist er in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Die Reihenfolge der danach aufgeführten Bewerber ändert sich entsprechend. Wird in einem Wahlvorschlag für die Wahl zum Bezirkstag ein Bewerber gestrichen, für den ein Nachfolger benannt ist, so rückt der Nachfolger an die Stelle des Bewerbers.
(5) Über die Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt, deren Muster der Landeswahlleiter bestimmt.
(6) Der Wahlleiter gibt die Entscheidung des Wahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung bekannt. Wird ein Wahlvorschlag zurückgewiesen oder gegen die Bedenken des Wahlleiters zugelassen, so ist hierüber unter Angabe der Gründe unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Der Wahlleiter teilt dem Landeswahlleiter unverzüglich die Kennwörter der zugelassenen Wahlvorschläge und der zurückgewiesenen Wahlvorschläge unter kurzer Angabe der Gründe für die Zurückweisung mit. Die Mitteilungen der Wahlleiter von kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sind über die Kreisverwaltung zu leiten.